Der Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln erfordert Fach- und Sachkenntnis

denn auch bei freiverkäuflichen Arzneimitteln können Nebenwirkungen auftreten. 
Die Tatsache der Freiverkäuflichkeit schließt nicht automatisch das Auftreten von Nebenwirkungen, Unverträglichkeiten, Allergien, Wechselwirkungen oder Gegenanzeigen aus.

 

Bedeutend für die Qualität und Haltbarkeit von Fertigarzneimittel und Nichtfertigarzneimittel ist unter anderem die richtige Lagerung sowie das Verpackungsmaterial.


Auch die Kennzeichnung von Nichtfertigarzneimittel erfordert Fachwissen. Zudem ist genau darauf zu achten, dass Arzneimittel, Kosmetika und Lebensmittel deutlich getrennt voneinander aufgestellt werden. Im Deutsche Arzneimittelgesetz (AMG), im Deutschen Arzneibuch (DAB) und in den Standardmonographien findet man entsprechende Regeln und Hinweise für den korrekten Umgang mit Arzneistoffen- und Zubereitungen.

 

Das Wissen um die wichtigsten Gesetze und Grundlagen einschließlich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) ist die Voraussetzung für den erlaubten Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln. Eine Erlaubnis zum Handel mit dieser sensiblen Ware wird erst durch die bestandene „Sachkundeprüfung für freiverkäufliche Arzneimittel“ bei der IHK bescheinigt. Der Sachkundenachweis wird häufig auch als otc-Schein, kleiner Arzneischein oder Kräuterschein bezeichnet.

 

Laut Arzneimittelgesetz besteht die Verpflichtung, dass während der Geschäftszeiten immer mindestens eine "sachkundige Person" im Verkaufsraum zur Verfügung steht. Die Umsetzung der Gesetzesauflagen wird behördlich überwacht und bei Nichterfüllung mit Geldstrafen geahndet.©

 

 

Ulla Hallmann